Informationen
Massnahmen des Bundesrates und des BAG gültig ab 1. März 2021
befristet bis 22. März 2021
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Im Freien sind Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten mit bis zu 15 Personen wieder erlaubt.
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Im Freien muss keine Maske getragen werden, wenn zwischen den Personen ein Abstand von 1.5 m eingehalten werden kann.
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Läden, Museen und Lesesäle von Bibliotheken und Archiven dürfen wieder öffnen, ebenso die Aussenbereiche von Sport- und Freizeitanlagen, Zoos und botanischen Gärten.
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Private Treffen drinnen mit maximal 5 Personen
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Geschlossen bleiben Restaurants und Bars, Discos und Tanzlokale, Kulturbetriebe drinnen, Sportanlagen drinnen und Freizeitbetriebe drinnen.
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Restaurants für Hotelgäste dürfen offen bleiben.
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Take-away-Angebote und Lieferdienste sind erlaubt.
weiterhin gültig
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Abstandsregel von 1.5 m
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Hygienemassnahmen: Hände desinfizieren oder gründlich mit Seife waschen
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Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in den Warte- und Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (z.B. in Bahnhöfen und auf Perrons)
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Maskenpflicht in allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Innenräumen (z.B. in Geschäften, Restaurants, Banken, Kinos, usw.)
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Zusätzlich zu den bestehenden Massnahmen gilt die Maskenpflicht schweizweit:
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in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte
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in beliebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand von 1.5 m im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann
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Wenn die kantonalen Massnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten.
Weitere Details über die aktuell gültigen Massnahmen, Verordnungen und Erläuterungen können unter folgenden Links nachgelesen werden:
Wissenswerte Informationen zur Stärkung seines Immunsystems